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Verbrennen im Freien

 

Seit der Novelle des Bundesluftreinhaltegesetzes im Jahr 2010 ist jegliches Verbrennen im Freien verboten.

 

Ausnahmen sind nur für Lager- und Grillfeuer oder Feuer für Ausbildungen für Bundesheer oder Feuerwehr vorgesehen.

Hierzu ist aber aus gegebenen Anlass zu sagen, dass Grill- und Lagerfeuer nur mit trockenem, unbehandeltem Holz oder Holzkohle zulässig ist und dann auch nur, wenn davon kein Risiko einer Brandentstehung oder -ausbreitung ausgeht.

Dies ist aber im Bereich von trockenen Gräsern, Büschen oder Bäumen, wie es zum Beispiel in der Wiestalsee-Au im Bereich der Kohlstatt und Strubklamm ist, immer der Fall.

Deshalb handelt JEDER GROB FAHRLÄSSIG, wenn er ein Grillfeuer in diesen Bereichen entfacht, auch wenn es auf einer Schotterbank ist, da meistens heiße Glut oder Kohle zurückbleibt, welche bei aufkommenden Wind wieder angefacht wird und der Funkenflug angrenzende Vegetation entzündet.

Dies hat meist eine Anzeige zur Folge und kann bis hin zur Übernahme der Einsatzkosten führen, welche sich bei solchen Einsätzen meist auf mehere 10.000-e Euro beläuft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter besonderer Anordnung der Landeshauptleute kann ein Verbrennen zur wirksamen Schädlingsbekämpfung zugelassen werden. Dafür werden aber besondere Verordnungen erlassen. Ebenfalls kann in extrem unwegsamen Gelände das Schwenden ebenenfalls erlaubt werden.

Ausnahmen hierzu kann und darf NUR die Bezirkshauptmannschaft erteilen. Eine Genehmigung seitens der Forstverwaltung oder der Gemeinde / des Bürgermeisters ist daher NICHT zulässig, obwohl es mancherorts so gehandhabt wird.

 

Sogar für das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (Osterfeuer, Sonnwendfeuer) gibt es nun nur mehr enge Zeitfenster, wo das Verbrennen noch erlaubt ist.

 

Das heisst also, dass sämtliches Verbrennen von biogenen oder nicht biogenen Abfällen (z.B. Raumhaufen) GANZJÄHRIG verboten sind, was auch für Land- und Forstwirtschaft gilt. Die früher geltende Ausnahmeregelung in den Wintermonaten ist daher auch nicht mehr gegeben.

 

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes Salzburg oder erteilt Ihnen gerne Ihre Ortsfeuerwehr.

 

 

 

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